
E-Bike Leasing erfreut sich unter Firmen immer größerer Beliebtheit. Doch welche Voraussetzungen müssen Unternehmen für das Leasen von Elektrofahrrädern erfüllen? Und wie machen sich Leasing-Bikes für Firmen steuerlich bemerkbar? Antworten auf diese und weitere spannende Fragen rund um das Thema Sharing und Leasing von Elektrofahrrädern finden Sie in unserem heutigen Blogbeitrag.
Vorteil 1: Geringe Kosten für Unternehmen und Arbeitnehmer
Im Zeitalter der Corporate Benefits bieten immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern attraktive Sonderkonditionen. Was bis vor einigen Jahren ausschließlich der Firmenwagen war, sind heute Mitarbeiterrabatte, Vergünstigungen für das örtliche Fitnessstudio oder die öffentlichen Verkehrsmittel oder eben Elektrofahrräder für die Mitarbeiter. Seit Anfang 2020 gilt die Neuregelung für Gehaltsumwandlungsmodelle für E-Bikes oder Fahrräder, die vom Arbeitgeber geleast werden: Als so genannter geldwerter Vorteil wird dem Arbeitnehmer 0,25 % des Bruttolistenpreises des Bikes auf sein steuerpflichtiges Gehalt aufgeschlagen. Das Prinzip dahinter ist so simple wie profitabel, und zwar für beide Seiten: Der Arbeitgeber finanziert das Mitarbeiterrad aus dem monatlichen Bruttogehalt des Mitarbeiters. Dieser hingegen darf das Bike im Gegenzug sowohl beruflich als auch ausdrücklich privat nutzen. Bei voller Kostenübernahme seitens des Arbeitsgebers entfällt die Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer. Gleichzeitig entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils, sofern es um Fahrräder um Pedelecs bis 25 km/h geht. Für S-Pedelecs (bis 45 km/h) gilt grundsätzlich die 0,25%-Regel, unabhängig davon, wer die Leasingkosten übernimmt. Wer die Räder nicht selbst kaufen will, für den lohnt sich E-Bike Sharing.
Vorteil 2: Keine Parkplatzprobleme mehr + verbesserte CO2-Bilanz
Je mehr Menschen mit dem Rad oder einem E-Scooter zur Arbeit kommen, desto weniger wird die Umwelt belastet. Außerdem können Unternehmen auf diese Weise teils hohe Kosten für PKW-Stellplätze einsparen.